BGBl. III Nr. 78/2015
Änderungen durch diese Kundmachung
ARTIKEL 10
BESUCHE
1. Besuche, die den Zugang zu klassifizierten Informationen betreffen, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde der gastgebenden Partei.
2. Die zuständige Sicherheitsbehörde der gastgebenden Partei erhält mindestens zehn Tage im Voraus einen Besuchsantrag. Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz der persönlichen Daten.
3. In dringenden Fällen kann der Besuchsantrag in kürzerer Zeit übermittelt werden.
4. Der Antrag soll Folgendes enthalten:
- Litera aVor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Pass und / oder Personalausweisnummer des Besuchers;
- Litera bName der juristischen Person, die durch den Besucher vertreten wird und die Funktion des Besuchers in der juristischen Person;
- Litera cName, Anschrift und Kontaktdaten der juristischen Person, die besucht wird;
- Litera deine Bestätigung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung des Besuchers, ihrer Gültigkeit und Sicherheitsstufe;
- Litera eZiel und Zweck des Besuchs;
- Litera fvoraussichtlicher Termin und Dauer des beantragten Besuches. Im Fall wiederholter Besuche ist der gesamte von den Besuchen abgedeckte Zeitraum, anzugeben;
- Litera gDatum, Unterschrift und Amtssiegel der zuständigen Sicherheitsbehörde.
5. Sobald der Besuch genehmigt wurde, stellt die zuständige Sicherheitsbehörde der gastgebenden Partei eine Kopie des Besucherantrags dem Sicherheitsbeamten der juristischen Person, die besucht wird, zur Verfügung.
6. Die Gültigkeit der Besuchsgenehmigung darf ein Jahr nicht überschreiten.
7. Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Parteien können Listen von Personen ausarbeiten, die berechtigt sind wiederkehrende Besuche zu machen. Die Listen gelten zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Die Bedingungen der jeweiligen Besuche werden unmittelbar mit den entsprechenden Anlaufstellen in der juristischen Person vereinbart, die in Übereinstimmung mit den vereinbarten Bestimmungen und Bedingungen von diesen Personen besucht werden.