BGBl. III Nr. 21/2016
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Weitere Dienstleistungen administrativer Natur
Die Vertretungen der Vertragsparteien können zugunsten eines Angehörigen oder einer Angehörigen der anderen Vertragspartei weitere konsularische Dienstleistungen administrativer Natur nach Anhang römisch eins erbringen.