Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 21/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2016,
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Langtitel
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
StF: BGBl. III Nr. 21/2016
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 21 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 9. Dezember 2015 bzw. 25. Jänner 2016; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. April 2016 in Kraft.Die Notifikationen gemäß Artikel 21, Absatz eins, des Abkommens erfolgten am 9. Dezember 2015 bzw. 25. Jänner 2016; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. April 2016 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres
und
der Schweizerische Bundesrat, vertreten durch den Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten,
nachfolgend die Vertragsparteien,
in Anwendung von Artikel 8 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen1 vom 24. April 1963 („Wiener Übereinkommen“), wonach konsularische Vertretungen konsularische Aufgaben auch für einen dritten Staat wahrnehmen können;
vom Wunsche geleitet, den Staatsangehörigen möglichst effizient und bürgerfreundlich konsularische Dienstleistungen zu erbringen;
im Bestreben, die im bilateralen Abkommen über die Zusammenarbeit auf konsularischem Gebiet vom 3. September 1979 vereinbarte Zusammenarbeit auf konsularischem Gebiet zu aktualisieren und zu vertiefen,
haben folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,.