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Art. 1

Fassungen
ab 01.04.2016 — BGBl. III Nr. 21/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.04.2016 BGBl. III Nr. 21/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2016,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. III Nr. 21/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Zweck

  1. Ziffer eins
    Die mit konsularischen Aufgaben betrauten Vertretungen einer Vertragspartei können den Angehörigen der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens und des Anhangs römisch eins konsularische Dienstleistungen in jenen Empfangsstaaten erbringen, in denen die eine der beiden Vertragsparteien über keine Vertretung verfügt. Diese Dienstleistungserbringung kann auch in Empfangsstaaten erbracht werden, in denen beide Vertragsparteien über Vertretungen mit konsularischen Dienstleistungen verfügen, aber sich eine Dienstleistungserbringung durch die andere Vertragspartei als sinnvoll erweist.
    Der Zugang des Staatsbürgers zu seiner Vertretung bleibt aber in jedem Fall gewährleistet.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmung der Liste der Empfangsstaaten, in denen diese Dienstleistungen erbracht werden (Anhang römisch zwei), erfolgt einvernehmlich.

Im RIS seit

10.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Gesetzesnummer

20009474

Dokumentnummer

NOR40179922