Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 21/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 2
Anwendungsbereich des Abkommens
Das Abkommen gilt für natürliche Personen, welche gemäß dem Recht der jeweiligen Vertragspartei über deren Staatsangehörigkeit oder über beide Staatsangehörigkeiten verfügen.
Sofern der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt, gilt das Abkommen auch für Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein, insoweit als die Schweiz für diese auf der Grundlage des Notenwechsels vom 21. und 24. Oktober 1919 konsularische Dienstleistungen erbringt.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179923