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BGBl. III Nr. 87/2016

kundgemacht 09.05.2016 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kuba samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kuba samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 87/2016× zu Luftverkehrsabkommen (Kuba)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Kuba) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. III Nr. 87/2016 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

TARIFE

1. Jede Vertragspartei erlaubt Tarife für Linienluftverkehrsdienste, die von jedem Luftverkehrsunternehmen auf der Grundlage kaufmännischer, marktbezogener Überlegungen festgelegt werden. Interventionen der Parteien beschränken sich auf:

  1. Litera a
    die Verhinderung ungebührlich diskriminierender Tarife oder Praktiken;
  2. Litera b
    den Schutz der Konsumenten vor Tarifen, die aufgrund des Missbrauchs einer beherrschenden Position oder von zwischen den Luftverkehrsbetreibern abgestimmten Praktiken unangemessen hoch oder ungebührlich restriktiv sind; und
  3. Litera c
    den Schutz von Luftverkehrsunternehmen vor Tarifen, die aufgrund von direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen oder Unterstützungen künstlich niedrig sind.

2. Für die Tarife für internationale Linienluftverkehrsdienste zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien braucht nicht um eine Zulassung ersucht zu werden. Unbeschadet vorstehender Maßgabe müssen die Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien weiterhin auf Ersuchen sofortigen Zugang zu Informationen über historische, bestehende und geplante Tarife in einer für diese Luftfahrtbehörden akzeptablen Weise und Form zur Verfügung stellen.