Absatz eins,Gegebenenfalls verlangt jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, dass alle in Artikel 6 bezeichneten natürlichen und juristischen Personen die nötigen Maßnahmen ergreifen, um die Umleitung von Tabakerzeugnissen in Kanäle des unerlaubten Handels zu verhindern, unter anderem folgende:
- Litera aMeldung an die zuständigen Behörden
- Litera ider grenzüberschreitenden Verbringung von nach innerstaatlichem Recht festgelegten Bargeldmengen oder von grenzüberschreitenden Sachleistungen und
- Sub-Litera, i, ialler „verdächtigen Transaktionen“ sowie
- Litera bLieferung von Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten ausschließlich in Mengen, die im Verhältnis zur Nachfrage nach diesen Erzeugnissen auf dem für den Einzelhandelsverkauf oder die Nutzung vorgesehenen Markt stehen.