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BGBl. III Nr. 137/2018

kundgemacht 16.08.2018 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 137/2018× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 137/2018 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Meistbegünstigung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünstigung nach Artikel römisch eins.1 des GATT 1994 und den dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für
    1. Litera a
      Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone nach dem GATT 1994 gewährt werden oder die sich aus der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone ergeben;
    2. Litera b
      Vorteile, die bestimmten Ländern im Einklang mit dem GATT 1994 oder anderen internationalen Regelungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden.