Absatz eins,Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünstigung nach Artikel römisch eins.1 des GATT 1994 und den dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen.
BGBl. III Nr. 137/2018
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Meistbegünstigung
- Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für
- Litera aVorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone nach dem GATT 1994 gewährt werden oder die sich aus der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone ergeben;
- Litera bVorteile, die bestimmten Ländern im Einklang mit dem GATT 1994 oder anderen internationalen Regelungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden.