Absatz eins,Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur Hilfeleistung bestimmten Mitglieder der Hilfsmannschaften oder Experten zustehenden Ansprüche auf Ersatz von:
- Absatz a,Vermögensschäden, die der hilfeersuchenden Vertragspartei von den Mitgliedern der Hilfsmannschaften oder Experten der hilfeleistenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrags zugefügt wurden;
- Absatz b,Vermögensschäden, die der hilfeleistenden Vertragspartei von den Mitgliedern der Hilfsmannschaften oder Experten der hilfeersuchenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrags zugefügt wurden;
- Absatz c,Schäden im Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung oder mit dem Tod eines Mitglieds einer Hilfsmannschaft oder Experten im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages.