Absatz eins,Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten der Geldwäsche verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund
- Litera aeiner Vertretungsmacht für die juristische Person;
- Litera beiner Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- Litera ceiner Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person,
sowie für die Beteiligung einer solchen natürlichen Person an den genannten Straftaten als Gehilfe oder Anstifter.