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BGBl. III Nr. 35/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2020× zu Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.03.2020 · idF BGBl. III Nr. 35/2020 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

Regionale Stabilität

Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Förderung der Stabilität und Sicherheit in Zentralasien sowie zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die weitere regionale Zusammenarbeit auf der Grundlage der Grundsätze der VN-Charta, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und anderer einschlägiger multilateraler Rechtsinstrumente, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind.