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BGBl. III Nr. 80/2021

kundgemacht 27.05.2021 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 80/2021× zu Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 18.08.2021 · idF BGBl. III Nr. 80/2021 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Finanzielle Sicherheiten

  1. Absatz eins,Den Vertragsparteien bleibt das Recht vorbehalten, in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen über finanzielle Sicherheiten vorzusehen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien üben das in Absatz 1 genannte Recht in Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Verpflichtungen unter Berücksichtigung der letzten drei Absätze der Präambel des Protokolls aus.
  3. Absatz 3,Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dient, nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls ersucht das Sekretariat, eine umfassende Untersuchung durchzuführen, die sich unter anderem mit Folgendem befasst:
    1. Litera a
      den Modalitäten der Mechanismen für finanzielle Sicherheiten;
    2. Litera b
      einer Bewertung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen solcher Mechanismen, insbesondere auf Entwicklungsländer, und
    3. Litera c
      einer Ermittlung der geeigneten Stellen, die finanzielle Sicherheiten zur Verfügung stellen.