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BGBl. II Nr. 254/2021

kundgemacht 09.06.2021 RIS↗
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Kundmachung BGBl. II Nr. 254/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021 neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 254/2021 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Parteien

(Zu Paragraphen 21 bis 24 VwGG 1985)

  1. Absatz eins,Die Vollmacht zur Vertretung einer Partei bei einer Verhandlung ist spätestens bei Beginn der Verhandlung auszuweisen, soweit die Berufung auf eine erteilte Vollmacht nicht ausreicht.
  2. Absatz 2,Bei der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung kann der Ausweis der Vollmacht zur Vertretung einer Partei in einer für diese Form der Verhandlung geeigneten Weise erfolgen.