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BGBl. III Nr. 163/2022

kundgemacht 20.10.2022 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2022× zu Rahmenabkommen EU – Australien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen EU – Australien neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 21.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 163/2022 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in regionalen und internationalen Organisationen und Gremien einschließlich der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, der Welthandelsorganisation (WTO), der Gruppe der Zwanzig (G20), des Rates für Finanzstabilität (FSB), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Weltbankgruppe und regionaler Entwicklungsbanken, des Asien-Europa-Treffens (ASEM), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des ASEAN-Regionalforums (ARF), des Forums der pazifischen Inseln (PIF) und des Sekretariats der Pazifischen Gemeinschaft, im Wege des Meinungsaustausch sowie gegebenenfalls durch Abstimmung ihrer Standpunkte zusammenzuarbeiten.