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BGBl. I Nr. 199/2022

kundgemacht 19.12.2022 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn
Kundmachung BGBl. I Nr. 199/2022× zu Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 199/2022 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Verrechnung

  1. Absatz eins,Nach den Regelungen dieser Vereinbarung verrechenbar sind die Kosten gemäß Artikel 5,
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Verrechenbarkeit von Kosten gemäß Absatz eins, sind die in Artikel 6, Absatz 2, definierten absoluten Deckelungsbeträge zwingend zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind Kosten gemäß Artikel 4, Absatz 4, sowie Artikel 5, Absatz 3,, soweit der Lenkungsausschuss Beschlüsse nach diesen Bestimmungen fasst.
  3. Absatz 3,Nicht verrechenbar sind Kosten für die Erhaltung, den laufenden Betrieb sowie die Instandhaltung und Instandsetzung von Schienenfahrzeugen.
  4. Absatz 4,Kosten der Werbung und des Marketings zählen nicht zu den Kosten der umfassenden begleitenden Information und sind daher nicht verrechenbar. Klargestellt wird, dass branchenübliche Veranstaltungen im Rahmen des Bauvorhabens in die Herstellungskosten einzubeziehen sind; dies gilt für Spatenstich, Gleichenfeier, Barbara- bzw. Nepomukfeier, wobei hierbei relevant ist, dass diese im Zeitraum des Herstellungsvorganges abgehalten werden, sohin eindeutige Kausalität zur Herstellung der vertragsgegenständlichen Bauvorhaben besteht.