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BGBl. III Nr. 60/2024

kundgemacht 19.04.2024 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2024× zu Auslieferung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Auslieferung eigener Staatsangehöriger

Jede Partei hat das Recht, die Auslieferung eigener Staatsbürger abzulehnen.