Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
BGBl. I Nr. 138/2024
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Änderungen durch diese Kundmachung
Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10
Geltungsdauer, Abänderung, Kündigung
- Absatz 2,Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist schriftlich im Einvernehmen aller Vertragsparteien möglich.
- Absatz 3,Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.
- Absatz 4,Kündigt eine Vertragspartei diese Vereinbarung, dürfen die von dieser Vertragspartei gemeldeten Daten weiterhin verarbeitet werden.