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BGBl. I Nr. 138/2024

kundgemacht 03.09.2024 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 28.08.2024 · idF BGBl. I Nr. 138/2024 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Geltungsdauer, Abänderung, Kündigung

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist schriftlich im Einvernehmen aller Vertragsparteien möglich.
  3. Absatz 3,Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.
  4. Absatz 4,Kündigt eine Vertragspartei diese Vereinbarung, dürfen die von dieser Vertragspartei gemeldeten Daten weiterhin verarbeitet werden.