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BGBl. III Nr. 29/2025

kundgemacht 11.02.2025 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Chile
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Chile
Kundmachung BGBl. III Nr. 29/2025× zu Luftverkehrsabkommen (Chile)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Chile) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 22.12.2024 · idF BGBl. III Nr. 29/2025 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

Direkter Transitverkehr

Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, einschließlich der Post, die sich im direkten Transit über das Gebiet einer Vertragspartei befinden und den für diesen Zweck reservierten Bereich des Flughafens nicht verlassen, sind von Zöllen, Gebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.