Absatz eins,Der Aufsichtsrat besteht aus vier oder sechs Mitgliedern, wobei je die Hälfte von einem Vertragsstaat entsendet wird. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von einer Funktionsperiode. Eine Periode umfasst vier Jahre. Wiederernennungen sind zulässig.
Der Aufsichtsrat bestimmt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung, die von unterschiedlichen Vertragsstaaten entsandt sein müssen, wobei Vorsitz und Stellvertretung alle zwei Jahre wechseln.