Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem sich die Vertragsparteien gegenseitig über diplomatische Kanäle darüber informiert haben, dass alle Anforderungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften erfüllt sind. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der letzten Notifikation.
BGBl. III Nr. 60/2026
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Inkrafttreten, Beendigung
- Absatz 2,Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen frühestens an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten2, in Kraft tritt.
- Absatz 3,Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung über diplomatische Kanäle kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen 3 (drei) Monate nach Erhalt der Kündigungsmitteilung durch die andere Vertragspartei.
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und der österreichischen Bundesregierung über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen, abgeschlossen in Astana am 28. Tag des Februar, im Jahr 2025, in zwei Urschriften, jeweils in kasachischer, deutscher, englischer und russischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.
Im Falle von Auslegungsunterschieden der Bestimmungen dieses Abkommens wird auf den englischen Text Bezug genommen.
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2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,.