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BGBl. Nr. 393/1924

kundgemacht 05.11.1924 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Regelung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen
Kundmachung BGBl. Nr. 393/1924× zu Wirtschaftliche Beziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftliche Beziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 23.11.1924 · idF BGBl. Nr. 393/1924 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10. Die Vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig auf ihren Gebieten in allem, was die verschiedenen administrativen und anderen Formalitäten anbelangt, die die Anwendung der in dem vorliegenden Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen erfordert, die Meistbegünstigung zu.