BGBl. Nr. 393/1924
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Regelung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10. Die Vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig auf ihren Gebieten in allem, was die verschiedenen administrativen und anderen Formalitäten anbelangt, die die Anwendung der in dem vorliegenden Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen erfordert, die Meistbegünstigung zu.