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BGBl. Nr. 240/1926

kundgemacht 14.08.1926 RIS↗
Zusatzabkommen, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten, zu dem zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen (Tierseuchenübereinkommen)
Kundmachung BGBl. Nr. 240/1926× zu Tierseuchenübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierseuchenübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 14.08.1926 · idF BGBl. Nr. 240/1926 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10.

Die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens etwa noch bestehenden, mit seinen Bestimmungen nicht vereinbarlichen Beschränkungen und Verbote sind außer Kraft zu setzen.