BGBl. Nr. 240/1926
Zusatzabkommen, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten, zu dem zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen (Tierseuchenübereinkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10.
Die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens etwa noch bestehenden, mit seinen Bestimmungen nicht vereinbarlichen Beschränkungen und Verbote sind außer Kraft zu setzen.