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BGBl. Nr. 222/1929

kundgemacht 16.07.1929 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz vom 2. Juli 1929 über Änderungen des gerichtlichen Verfahrens (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle).
Kundmachung BGBl. Nr. 222/1929× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sechste Gerichtsentlastungsnovelle neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft 31.07.1929 – 31.03.1942 · idF BGBl. Nr. 222/1929 · aufgehoben durch dRGBl. I S 93/1942 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn.

Wenn bei Bestimmung einer Sachverständigengebühr in bürgerlichen Rechtssachen oder in Strafsachen für eine aus den Amtsgeldern des Gerichtes vorzuschießende oder zu bezahlende Sachverständigengebühr ein Betrag angemessen erachtet wird, der eine bestimmte, durch Verordnung festzusetzende Hürde überschreitet, sind die Akten dem übergeordneten Gerichte (Gerichtshof erster Instanz, Oberlandesgericht) vorzulegen, das die Gebühr in einem Senate von drei Richtern zu bestimmen hat. Der Beschluß dieses Gerichtes ist unanfechtbar.