Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 201/1931

kundgemacht 23.07.1931 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen, betreffend das Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsverfahren
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1931× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 15.06.1931 · idF BGBl. Nr. 201/1931 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10.

Auf Ersuchen einer der Vertragschließenden Parteien an die andere muß innerhalb von sechs Monaten eine ständige Vergleichskommission gebildet werden.