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BGBl. Nr. 270/1931

kundgemacht 05.09.1931 RIS↗
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn.
Kundmachung BGBl. Nr. 270/1931× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 27.08.1931 · idF BGBl. Nr. 270/1931 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10.

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Vergleichskommission zu fördern und ihr insbesonders in möglichst weitem Maße alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern, sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um ihr auf dem Gebiete der Vertragsteile und gemäß deren Gesetzgebung die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme des Augenscheines zu ermöglichen.