BGBl. Nr. 333/1931
Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein über die Festlegung gemeinsamer Grundlagen für die Regulierung des Rheins.
Änderungen durch diese Kundmachung
Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10.
Die Kosten der Regulierung und Erhaltung des Frickgrabens im Zuge der Grenze zwischen Österreich und Liechtenstein werden nach einem noch zu vereinbarenden Projekte von beiden vertragschließenden Staaten je zur Hälfte getragen werden.