Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 165/1933

kundgemacht 10.05.1933 RIS↗
Archivübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 165/1933× zu Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 20.05.1933 · idF BGBl. Nr. 165/1933 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn. Militärakten operativen, administrativen und gerichtlichen Inhaltes bis einschließlich 3. November 1918, welche nicht abgegeben werden, weil sie aus dem Geschäftsgang der österreichisch-ungarischen Militärbehörden erwachsen sind, werden der polnischen Regierung zwecks Benutzung zur Verfügung gestellt.

Die Erhebung und Vorlage dieser Akten erfolgt ausschließlich durch die österreichische Archivverwaltung.

Soweit bei derartigen Akten ein Austausch möglich erscheint, erfolgt er unter dem Gesichtspunkte grundsätzlicher Gegenseitigkeit.