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BGBl. II Nr. 122/1934

kundgemacht 14.07.1934 RIS↗
Bundesgesetz vom 28. Juni 1934, betreffend die vorläufige Inkraftsetzung des österreichisch-italienischen Übereinkommens vom 14. Mai 1934 zur Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest.
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/1934× zu Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 26.02.1935 · idF BGBl. II Nr. 122/1934 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10.

Falls die Lagerhäuser ihre Tarife in einer Weise abändern sollten, daß die dem österreichischen Handel auf Grund des vorstehenden Artikels 7 zu gewährenden Konzessionen ihren Wert einbüßen würden, wird auf Ersuchen der österreichischen Regierung eine Revision der vorerwähnten tarifarischen Zugeständnisse vorgenommen werden.