dRGBl. I S 351/1941
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Sachen bewendet es bei den bisherigen Vorschriften.
Für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Sachen bewendet es bei den bisherigen Vorschriften.