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RGBl. Nr. 20/1876

kundgemacht 04.03.1876 RIS↗
Internationale Meter-Convention
Kundmachung RGBl. Nr. 20/1876× zu Internationale Meter-Convention×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Meter-Convention neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 31.12.1875 · idF RGBl. Nr. 20/1876 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10.

Die Beträge, welche den Kostenantheil jedes einzelnen vertragschließenden Staates ausmachen, werden zu Anfang jeden Jahres, durch Vermittlung des französischen Ministeriums des Aeußern, an die „Caisse des dépots et consignations“ in Paris eingezahlt, und von dort je nach Bedürfniß durch Anweisungen von dem Director des Bureau bezogen.