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RGBl. Nr. 41/1891

kundgemacht 28.03.1891 RIS↗
Vertrag zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche über den Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband
Kundmachung RGBl. Nr. 41/1891× zu Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.1891 · idF RGBl. Nr. 41/1891 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10.

Die Bestimmungen, welche für Angehörige des Deutschen Reichs bei dem Verkehre der Handlungsreisenden und bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen, sowie beim Besuche der Märkte und Messen im Inlande gelten, sollen auch auf den anzuschließenden Gebietstheil und seine Bewohner Anwendung finden.