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RGBl. Nr. 181/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges (V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 181/1913× zu V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 181/1913 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10.

Die Tatsache, daß eine neutrale Macht eine Verletzung ihrer Neutralität selbst mit Gewalt zurückweist, kann nicht als eine feindliche Handlung angesehen werden.