RGBl. Nr. 182/1913
Übereinkommen über die Behandlung der feindlichen Handelsschiffe beim Ausbruche der Feindseligkeiten (VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10.
Sollte eine der Vertragsmächte dieses Übereinkommen kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschriften der Erklärung allen anderen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.