BGBl. Nr. 604/1983
604. Zweite Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind
Zweite Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10 § 17neu
Paragraph 17,
Soweit im Rahmen dieser Vereinbarung nicht Verträge und Regelungen mit einer speziellen Geltungsdauer bestehen oder vorgesehen sind, ist die Gültigkeit dieser Vereinbarung für die Dauer von fünf Jahren befristet. Diese Befristung gilt nicht für die in den Paragraphen 4, 8, 9, 10, 11 und 12 Absatz 3, genannten Maßnahmen.