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BGBl. Nr. 604/1983

kundgemacht 16.12.1983 RIS↗
604. Zweite Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind
Zweite Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind
Kundmachung BGBl. Nr. 604/1983× zu Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten) neu § 0↗RIS↗
Art. 10 § 17neu
in Kraft 18.11.1983 – 17.11.1988 · idF BGBl. Nr. 604/1983 Art. 10 § 17↗RIS↗

Paragraph 17,

Soweit im Rahmen dieser Vereinbarung nicht Verträge und Regelungen mit einer speziellen Geltungsdauer bestehen oder vorgesehen sind, ist die Gültigkeit dieser Vereinbarung für die Dauer von fünf Jahren befristet. Diese Befristung gilt nicht für die in den Paragraphen 4, 8, 9, 10, 11 und 12 Absatz 3, genannten Maßnahmen.