BGBl. Nr. 372/1989
372. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64aneu nie in Kraft getreten
Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a2 in bestimmten Fällen
Paragraph 64 a, (1) Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß
- Ziffer einsAnlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 3, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
- Ziffer 2Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz eins, BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 3,) BDG 1979,
so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
- Absatz 2,Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß
- Ziffer einsAnlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 4, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
- Ziffer 2Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz eins, BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 3,) BDG 1979,
so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
Art. 7neu
Artikel römisch sieben
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,, zu Paragraph 55, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
- Absatz eins,Lehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 3, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Artikel römisch zwölf, der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,) und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.
- Absatz 2,Religionslehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel römisch zwei Abschnitt 2 Ziffer 4, LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz eins, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.
Art. 10neu
Artikel römisch zehn
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,, zu Paragraph 55, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
Ergänzungszulagen gemäß Artikel römisch sieben, römisch acht und römisch neun treten an die Stelle allfälliger Dienstzulagen, die in einem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 1 (l 2a 1) und dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 2 (l 2a 2) bemessen sind.