Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Organisation in regelmäßigen Zeitabständen Berichte über die Fortschritte, die zur Erreichung des in der Präambel festgesetzten Zieles der Organisation gemacht wurden, sowie über die Maßnahmen, die auf Grund der von der Konferenz gemachten Empfehlungen und auf Grund der von ihr unterbreiteten Konventionen ergriffen wurden.
BGBl. Nr. 72/1956
72. Kundmachung: Bekanntmachung der derzeit geltenden Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 11. Jänner 1956, mit der die derzeit geltende Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen bekanntgemacht wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
ARTIKEL römisch elf
Berichte von Mitgliedern
- Ziffer eins
- Ziffer 2Diese Berichte sollen zu dem Zeitpunkt und in der Form gemacht werden und jene Einzelheiten enthalten, die die Konferenz verlangt.
- Ziffer 3Der Generaldirektor unterbreitet diese Berichte mit Erläuterungen hiezu der Konferenz und veröffentlicht jene Berichte und Erläuterungen, deren Veröffentlichung von der Konferenz gebilligt wird, zusammen mit anderen sich darauf beziehenden Berichten, die von der Konferenz angenommen wurden.
- Ziffer 4Der Generaldirektor kann jeden Mitgliedstaat ersuchen, Informationen vorzulegen, die sich auf die Ziele der Organisation beziehen.
- Ziffer 5Jeder Mitgliedstaat teilt der Organisation über ihr Ersuchen im Zeitpunkt der Veröffentlichung alle Gesetze und Verordnungen sowie offiziellen Berichte und Statistiken, betreffend Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft, mit.