Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1956Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1956,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Beachte
Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2007,).
Text
ARTIKEL XIARTIKEL römisch elf
Berichte von Mitgliedern
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Organisation in regelmäßigen Zeitabständen Berichte über die Fortschritte, die zur Erreichung des in der Präambel festgesetzten Zieles der Organisation gemacht wurden, sowie über die Maßnahmen, die auf Grund der von der Konferenz gemachten Empfehlungen und auf Grund der von ihr unterbreiteten Konventionen ergriffen wurden.
Diese Berichte sollen zu dem Zeitpunkt und in der Form gemacht werden und jene Einzelheiten enthalten, die die Konferenz verlangt.
Der Generaldirektor unterbreitet diese Berichte mit Erläuterungen hiezu der Konferenz und veröffentlicht jene Berichte und Erläuterungen, deren Veröffentlichung von der Konferenz gebilligt wird, zusammen mit anderen sich darauf beziehenden Berichten, die von der Konferenz angenommen wurden.
Der Generaldirektor kann jeden Mitgliedstaat ersuchen, Informationen vorzulegen, die sich auf die Ziele der Organisation beziehen.
Jeder Mitgliedstaat teilt der Organisation über ihr Ersuchen im Zeitpunkt der Veröffentlichung alle Gesetze und Verordnungen sowie offiziellen Berichte und Statistiken, betreffend Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft, mit.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Dokumentnummer
NOR12130262
Alte Dokumentnummer
N8195639359L