Kurztitel
Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1956 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 38/2007Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2007,
Index
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Beachte
Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.
Text
ARTIKEL XIARTIKEL römisch elf
Berichte der Mitgliedsländer und der assoziierten Mitglieder
1. Die Mitgliedsländer und die assoziierten Mitglieder übermitteln regelmäßig dem Generaldirektor, gleich nach der Veröffentlichung, die Texte der Gesetze und Verordnungen, die Angelegenheiten betreffen, die in den Kompetenzbereich der Organisation fallen und die der Generaldirektor für die Verfolgung der Ziele der Organisation als wichtig betrachtet.
2. Hinsichtlich derselben Angelegenheiten übermitteln die Mitgliedsländer und die assoziierten Mitglieder dem Generaldirektor regelmäßig die statistischen, technischen und anderen Informationen, welche von den Regierungen veröffentlicht oder auf andere Weise verbreitet werden oder die sie sich ohne Schwierigkeiten beschaffen können. Der Generaldirektor bestimmt von Zeit zu Zeit die Art der Informationen, die für die Organisation am nützlichsten sind, sowie die Form, in der sie zu unterbreiten sind.
3. Jedes Mitgliedsland oder jedes assoziierte Mitglied kann aufgefordert werden, zu einem durch die Konferenz, den Rat oder den Generaldirektor bestimmten Zeitpunkt und in der von ihnen bezeichneten Form andere Informationen, Berichte oder Unterlagen über Angelegenheiten, die in den Kompetenzbereich der Organisation fallen, zu unterbreiten, inbegriffen Berichte über Maßnahmen, die auf der Grundlage von Resolutionen oder Empfehlungen der Konferenz getroffen wurden.