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BGBl. Nr. 245/1957

kundgemacht 26.11.1957 RIS↗
245. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates.
Kundmachung BGBl. Nr. 245/1957× zu Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 31.10.1957 · idF BGBl. Nr. 245/1957 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Durch das Außerkrafttreten eines der in der Präambel angeführten Abkommen wird die Wirksamkeit des vorliegenden Abkommens für den Bereich der übrigen in der Präambel angeführten Abkommen nicht berührt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.