Kurztitel
Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1957Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1957,
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates.
StF: BGBl. Nr. 245/1957 (NR: GP VII RV 718 AB 722 S. 93. BR: S. 113.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 14. September 1955 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien den 18. April 1956.
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 10 Abs. 2 am 31. Oktober 1957 in Kraft getreten.Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 10 Absatz 2, am 31. Oktober 1957 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland haben zur Regelung von Fragen der Amtshaftung, die sich aus den Abkommen über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 14. September 1955,
den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze) vom 14. September 1955,
die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahndurchgangsverkehr vom 14. September 1955,
die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze) vom 14. September 1955,
die Regelung des Grenzübergangs der Eisenbahnen vom 28. Oktober 1955 ergeben,
folgendes vereinbart:
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949;
Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967;
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen, BGBl. Nr. 120/1979.
Schlagworte
e-rk,
Schadenersatz, Haftung