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BGBl. Nr. 249/1974

kundgemacht 03.05.1974 RIS↗
249. Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
ÜBEREINKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER WIDERRECHTLICHEN INBESITZNAHME VON LUFTFAHRZEUGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 249/1974× zu Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 13.03.1974 · idF BGBl. Nr. 249/1974 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben über

  1. Litera a
    die Umstände der strafbaren Handlung;
  2. Litera b
    die nach Artikel 9 getroffenen Maßnahmen;
  3. Litera c
    die in bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Maßnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.