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BGBl. Nr. 756/1974

kundgemacht 20.12.1974 RIS↗
756. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER TÜRKISCHEN REPUBLIK
Kundmachung BGBl. Nr. 756/1974× zu Luftverkehrsabkommen (Türkei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Türkei) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 20.12.1974 · idF BGBl. Nr. 756/1974 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL 11

Beratungen und Statistiken

Ziffer eins Im Sinne enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Erfüllung und zufriedenstellende Beachtung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges zu gewährleisten.

Ziffer 2 Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung der Kapazität verlangt werden können, welche von den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird. Diese Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Höhe des Verkehrsaufkommens, welches von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wird, zu bestimmen.