Absatz eins,Wenn es die deutliche Erkennbarkeit der Staatsgrenze erfordert, werden auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfungen der Grenzzeichen die entsprechenden Vermessungs- und Vermarkungsmaßnahmen getroffen werden.
BGBl. Nr. 490/1975
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
- Absatz 2,Behauptet ein Vertragsstaat, daß ein Grenzzeichen versetzt worden ist, so werden die Vertragsstaaten auch außerhalb der gemeinsamen periodischen Überprüfungen die Lage dieses Grenzzeichens überprüfen und erforderlichenfalls das Grenzzeichen auf die richtige Stelle setzen.
- Absatz 3,Hat ein Wasserlauf, in dem oder in dessen Nähe die Staatsgrenze verläuft, seine Lage wesentlich verändert, so kann jeder Vertragsstaat verlangen, daß der örtliche Grenzverlauf in dieser Strecke neu festgelegt und in Niederschriften und Feldskizzen beschrieben wird.