Absatz eins,Artikel 10 gilt nicht
- Litera afür den Überlinger See und einen dem Ufer vorgelagerten Streifen jenes Vollzugsbereiches, der in der Anlage zu diesem Übereinkommen umschrieben ist, und in dem die Organe des Vertragsstaates, dem der Vollzugsbereich zugewiesen ist, ausschließlich zuständig sind (Ausschließlichkeitszone),
- Litera bfür Routinekontrollen jeder Art,
- Litera cgegenüber Dienstfahrzeugen eines anderen Vertragsstaates.