Absatz eins,Die Partei, die eine Entscheidung im anderen Staat geltend machen will, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen.
Im Fall einer Versäumungsentscheidung hat sie außerdem eine mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück vorzulegen.