BGBl. Nr. 534/1988
534. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TUNESIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR, WISSENSCHAFT UND ERZIEHUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
Artikel 11
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Land und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.