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BGBl. Nr. 327/1993

kundgemacht 19.05.1993 RIS↗
327. Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Durchführung des Abkommens über die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK UNGARN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHNVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 327/1993× zu Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft 01.06.1993 – 30.09.1995 · idF BGBl. Nr. 327/1993 · danach: BGBl. Nr. 636/1995 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die österreichische und die ungarische Ein- und Ausgangsabfertigung werden im Bahnhof Pamhagen vorgenommen.
  2. Absatz 2,Die Zone umfaßt für die ungarischen Bediensteten im Bahnhof Pamhagen:
    • Strichaufzählung
      die der ungarischen Seite im österreichischen Zollhaus, Bahnstraße 44, in der westseitig im Erdgeschoß gelegenen Dienstwohnung zur Verfügung gestellten Diensträume;
    • Strichaufzählung
      die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
    • Strichaufzählung
      die Verbindungswege.