Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 327/1993Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Die österreichische und die ungarische Ein- und Ausgangsabfertigung werden im Bahnhof Pamhagen vorgenommen.
(2)Absatz 2,Die Zone umfaßt für die ungarischen Bediensteten im Bahnhof Pamhagen:
die der ungarischen Seite im österreichischen Zollhaus, Bahnstraße 44, in der westseitig im Erdgeschoß gelegenen Dienstwohnung zur Verfügung gestellten Diensträume;
die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
Schlagworte
Eingangsabfertigung
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014
Dokumentnummer
NOR12064264
Alte Dokumentnummer
N4199316133L