Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 327/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1995Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Beachte
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Die österreichische und die ungarische Ein- und Ausgangsabfertigung werden im Bahnhof Pamhagen vorgenommen. In Reisezügen, die zwischen Fertöszentmiklos und Neusiedl am See verkehren, führen beide Seiten die Grenzabfertigung nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zwischen Fertöszentmiklos und Pamhagen im fahrenden Zug durch.
(2)Absatz 2,Die Zone umfaßt für die ungarischen Bediensteten im Bahnhof Pamhagen:
die der ungarischen Seite im österreichischen Zollhaus, Bahnstraße 44, in der westseitig im Erdgeschoß gelegenen Dienstwohnung zur Verfügung gestellten Diensträume;
die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
Schlagworte
Eingangsabfertigung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12065338
Alte Dokumentnummer
N4199550400J