Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 327/1993Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Beachte
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Artikel 12
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragsschließenden Teile jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach der Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN zu Budapest am 14. April 1993 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12064265
Alte Dokumentnummer
N4199316134L